Der Beschuldigte gab den Grund für seine Einreise in die Schweiz ohne die hierfür erforderlichen Papiere bzw. ohne Visum nicht an (polizeiliche Einvernahme vom 28. Mai 2023 UA act. 65; Protokoll HV GA act. 31 ff. S. 5). Zu den Umständen der Ausreise aus der Türkei und der Einreise in die Schweiz sagte er einzig aus, dass er illegal mit einem Lastwagen in die Schweiz eingereist sei und lehnte auch diesbezüglich weitere Aussagen ab (Protokoll HV GA act. 31 ff. S. 4 f.; polizeiliche Einvernahme vom 28. Mai 2023 act. 65 f.). Auch im Berufungsverfahren machte er keine weiteren Angaben zu seiner Situation in der Türkei sowie den Umständen seiner Ausreise bzw. Einreise in die Schweiz.