4.2. 4.2.1. Gemäss Schreiben des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 26. Oktober 2023 ist das Asylgesuch des Beschuldigten gleichentags abgeschrieben worden. Es ist gestützt darauf davon auszugehen, dass materiell nicht über das Asylgesuch entschieden worden war. Auch den Eingaben des Beschuldigten lässt sich nichts anderes entnehmen. Damit kann hinsichtlich der Frage, ob es sich beim Beschuldigten bei seiner Einreise um einen Flüchtling i.S.v. Art. 3 AsylG und Art. 1 FK handelte, nicht auf einen Entscheid der Asylbehörde verwiesen werden.