Art. 31 Abs. 1 FK ist als staatsvertragliche Bestimmung "self executing", d.h. unmittelbar anwendbar. Der Richter kann in einem Strafverfahren vorfrageweise über die Flüchtlingseigenschaft des illegal Eingereisten entscheiden, wenn die Asylbehörde darüber noch nicht befunden hat (MAU- RER, a.a.O., N. 18 zu Art. 115 AIG). Es kann im Übrigen auf die theoretischen Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (E. II/5.4.1 f.).