Unmittelbar aus einem Gebiet kommend ist nicht in einem räumlich/geografischen Sinn zu verstehen, sondern stets zu bejahen, wenn der Flüchtling zielstrebig, ohne wesentliche freiwillige Verzögerung aus dem Verfolgerstaat in die Schweiz gelangt. Hinsichtlich der Pflicht zur unverzüglichen Stellung ist eine persönliche Vorsprache bei den Behörden in Grenznähe nach dem Grenzübertritt gefordert (MAURER, a.a.O., N. 18 zu Art. 115 AIG). -8-