AIG i.V.m. Art. 4 Abs. 2 und Art. 7 VEV). Gemäss seinen eigenen Aussagen (vgl. 3.2.1) war ihm bekannt, dass er nicht im Besitz der für die Einreise notwendigen Dokumente war. Der Beschuldigte verletzte damit die -7- Einreisevorschriften von Art. 5 AIG vorsätzlich, womit der objektive und subjektive Tatbestand der rechtswidrigen Einreise gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG erfüllt ist. Die entsprechenden vorinstanzlichen Ausführungen erweisen sich als zutreffend (E. II/5.3). 4. 4.1. Der Beschuldigte macht mit Berufung geltend, dass er als Asylsuchender in die Schweiz eingereist sei und Art. 31 FK einer Verurteilung entgegenstehe.