3.2.2. Der Beschuldigte ist türkischer Staatsangehöriger (UA act. 11) und hätte für die Einreise in die Schweiz zwecks des von ihm offenbar beabsichtigten längerfristigen Aufenthalts ein gültiges Reisedokument sowie ein Visum benötigt (Art. 5 Abs. 1 lit. a AIG i.V.m. Art. 4 und 9 der Verordnung über die Einreise und die Visumserteilung, VEV). Er konnte jedoch keinen gültigen Reisepass und kein Visum vorweisen, sondern trug lediglich eine türkische Identitätskarte bei sich (UA act. 44). Der Beschuldigte verfügte überdies über keine Bewilligung, welche ausnahmsweise eine Einreise ohne Reisedokumente oder Visum ermöglicht hätte (vgl. Art. 19 AsylG; Art. 5 Abs. 3 AIG i.V.m.