Er sei unterwegs gewesen, um einen Asylantrag zu stellen, als er angehalten worden sei (Einvernahme vom 22. September 2023 UA act. 112 f.). Er habe nicht in die Schweiz einreisen dürfen, habe jedoch vorgängig versucht, ein Visum für die Schweiz zu erhalten, wobei er keines erhalten habe (Protokoll HV GA act. 31 ff. S. 5). Das Staatssekretariat für Migration (SEM) bestätigte mit Schreiben vom 26. Oktober 2023 (vgl. Beilagen bei den vorinstanzlichen Gerichtsakten [GA]), dass der Beschuldigte am 28. Mai 2023 ein Asylgesuch stellte, was im Übrigen auch aus dem Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hervorgeht (Protokoll HV GA act. 31 ff. S. 2).