Es ist ihnen deshalb nicht erlaubt, über die so genannte grüne Grenze einzureisen, um in der Schweiz ein Asylgesuch zu stellen. Damit würde die gesetzlich vorgeschriebene Überprüfung der Gründe, die zur Erteilung der asylrechtlichen Einreisebewilligung führen, ausgehebelt (MAURER, in: Orell Füssli Kommentar zum StGB, JSG und weiteren Erlassen, 21. Aufl. 2022, N. 17 zu Art. 115 AIG; BGE 132 IV 29 E. 2.3.2).