Ein Asylsuchender reise oft illegal in ein Land ein, da er sein Land nicht legal verlassen könne. Für diese Einreise seien die Staaten verpflichtet, keine Strafverfahren einzuleiten, oder es sei im Sinne von Art. 52 StGB von einer Bestrafung abzusehen. Es sei festzustellen, dass die Einreise unmittelbar erfolgt sei, der Beschuldigte triftige Gründe für die Einreise gehabt habe und der Asylantrag unmittelbar nach der Einreise deponiert worden sei. 2.4. Die Staatsanwaltschaft Baden verwies in ihrer Berufungsantwort auf das vorinstanzliche Urteil.