2.3. Der Beschuldigte führte in seiner Berufungsbegründung aus, dass es gegen Art. 31 FK verstosse, eine Person zu verurteilen, die in die Schweiz einreise, um Asyl zu beantragen. Die Vorinstanz verwechsle die Begriffe Flüchtling und Asylsuchender. Für einen Asylsuchenden sei die Einreise in die Schweiz und das Datum der Einreichung des Asylantrags entscheidend, nicht aber das Ergebnis des Asylverfahrens, das mehrere Monate oder Jahre dauern könne. Die Polizei oder Staatsanwaltschaft könne nicht präjudiziell über Asylgründe entscheiden. Ein Asylsuchender reise oft illegal in ein Land ein, da er sein Land nicht legal verlassen könne.