3.4. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2024 erstattete der Beschuldigte die Berufungsbegründung und verwies auf die mit der Berufungserklärung gestellten Anträge. 3.5. Mit Eingabe vom 7. Januar 2025 erstattete die Staatsanwaltschaft Baden die Berufungsantwort und beantragte die kostenfällige Abweisung der Berufung. 3.6. Es folgten keine weiteren Eingaben der Parteien. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Beschuldigte beantragt einen vollumfänglichen Freispruch. Entsprechend ist das vorinstanzliche Urteil umfassend angefochten und zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).