3. 3.1. Nach Zustellung des schriftlich begründeten Urteils am 17. Oktober 2024 reichte der Beschuldigte am 28. Oktober 2024 die Berufungserklärung ein und beantragte einen Freispruch vom Vorwurf der illegalen Einreise, die Übernahme der Kosten zulasten des Staates sowie die Zusprechung einer Entschädigung für die erst- und zweitinstanzlichen Verteidigungskosten. 3.2. Mit Eingabe vom 4. November 2024 verzichtete die Staatsanwaltschaft Baden darauf, einen Nichteintretensantrag zu stellen bzw. die Anschlussberufung zu erklären. 3.3. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2024 wurde im Einverständnis der Parteien die Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens angeordnet.