verurteilt. - 16 - 4. 4.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 4.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, Rechtsanwalt Nicolas Pfister für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 800.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. Im Übrigen hat der Beschuldigte seine obergerichtlichen Parteikosten selbst zu tragen. 5. 5.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'010.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 900.00) werden dem Beschuldigten auferlegt.