2. Der Beschuldigte ist der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG durch Nichtbeachtung eines Signals vor einem Bahnübergang gemäss Art. 28 SVG und Verletzung der Vorsichtspflichten beim Befahren eines Bahnübergangs gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG schuldig. 3. Der Beschuldigte wird gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG und in Anwendung von Art. 102 Abs. 1 SVG, Art. 47 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen à Fr. 100.00, d.h. Fr. 8'000.00, Probezeit 5 Jahre, und zu einer Verbindungsbusse von Fr. 2'000.00, ersatzweise 20 Tage Freiheitsstrafe,