4. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die vorinstanzlichen Kostenfolgen (Art. 428 Abs. 3 StPO). Mit Blick darauf, dass der Beschuldigte im Sinne der Anklage der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen wird, sind dem Beschuldigten die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'010.00 vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Diese Kosten bestehen aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00, den Polizeikosten von Fr. 310.00 (§ 17 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 VKD; vgl. § 29 GebührD) sowie der Anklagegebühr von Fr. 900.00. Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art.