Entsprechend hat das Obergericht den anwaltlichen Aufwand nach seinem pflichtgemässen Ermessen zu schätzen. Vorliegend erscheint ein Aufwand von 3 Stunden für die zu entschädigende Stellungnahme vom 24. Januar 2025 (3 Seiten umfassend) als angemessen. Unter Berücksichtigung des gemäss § 9 Abs. 2bis AnwT anwendbaren Stundenansatzes von Fr. 240.00, der pauschalisierten (§ 13 AnwT) und praxisgemäss auf 3 % zu veranschlagenden Auslagen und der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 8.1 % resultiert eine auf Fr. 800.00 gerundete Parteientschädigung. - 15 -