Für das Berufungsverfahren nach der Rückweisung durch das Bundesgericht hat der Beschuldigte grundsätzlich Anspruch auf eine Parteientschädigung, wobei diese dem freigewählten Verteidiger zuzusprechen ist (vgl. Art. 429 Abs. 3 StPO). Der freigewählte Verteidiger hat – trotz Mitteilung mit Verfügung vom 24. Februar 2025, dass der Rechtsschriftenwechsel abgeschlossen ist und das Verfahren als spruchreif erachtet wird – keine Kostennote eingereicht. Entsprechend hat das Obergericht den anwaltlichen Aufwand nach seinem pflichtgemässen Ermessen zu schätzen.