Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse ist ausgehend vom als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 100.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3) auf 20 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). 2.8. Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen à Fr. 100.00, Probezeit 5 Jahre, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 2'000.00, ersatzweise 20 Tage Freiheitsstrafe, zu bestrafen. 3. 3.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).