gehandelt hat. Zu berücksichtigen ist sodann, dass es sich bei der vorliegenden groben Verletzung der Verkehrsregeln um ein Fahrlässigkeitsdelikt gehandelt hat und der Beschuldigte sich seither, d.h. seit nunmehr rund 4 Jahren und 7 Monaten, wohl verhalten hat. Dieses ausgewiesene Wohlverhalten stellte eine Veränderung im Vergleich zum Urteil des Obergerichts vom 8. November 2022 dar. Aufgrund der gesamten Umstände kann dem Beschuldigten zwar keine positive Prognose gestellt werden, jedoch ist nun auch knapp nicht von einer eigentlichen Schlechtprognose auszugehen. Dem Beschuldigten ist daher der bedingte Strafvollzug zu gewähren.