Weitere im Rahmen der Täterkomponente zu berücksichtigende Umstände liegen nicht vor. Insbesondere kann der Beschuldigte aus dem Vorbringen, es habe am Bahnübergang Seetalstrasse / Talstrasse eine Baustelle gegeben, keine strafmindernden Umstände ableiten. Vielmehr zeugt diese Aussage von wenig Einsicht. Nach dem Gesagten ist die dem Verschulden angemessene Strafe aufgrund der insgesamt negativen Täterkomponente um 10 Tagessätze auf 90 Tagessätze zu erhöhen.