Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums der vom Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln erfassten Fahrweisen von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe gerade noch leichten Verschulden und einer dafür angemessenen Geldstrafe von 80 Tagessätzen sowie einer Verbindungsbusse (siehe nachstehend) als in ihrer Gesamtheit angemessene Sanktion auszugehen.