34), wodurch er durchaus mit der Verkehrssituation beim genannten Bahnübergang vertraut war. Doch selbst wenn er die Baustelle beim Bahnübergang vorher noch nicht bewusst realisiert hätte, hätte dies von ihm nicht eine geringere, sondern eine erhöhte Aufmerksamkeit gefordert. Weiter verfügt der Beschuldigte aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit als Berufschauffeur über viel Erfahrung im Strassenverkehr (UA act. 39; Dossier SST.2022.176