Der Beschuldigte hat fahrlässig gehandelt, was verschuldensmässig weniger schwer wiegt als vorsätzliches Handeln. Es ist jedoch nicht ersichtlich, weshalb es dem Beschuldigten nicht möglich war, das Wechselblinklichtsignal sowie den aufgrund der geraden Streckenführung gut sichtbaren Zug wahrzunehmen. Der Beschuldigte hat den betreffenden Bahnübergang schon mehrmals und auch schon, seitdem sich davor eine Baustelle befunden hat, überquert (UA act. 39; vgl. Dossier SST.2022.176 act. 34), wodurch er durchaus mit der Verkehrssituation beim genannten Bahnübergang vertraut war.