Talstrasse trotz Wechselblinklichtsignal nicht angehalten hat und darauf den ihm beim Befahren des Bahnübergangs – nachdem er sich nicht versichert hatte, ob das Wechselblinklichtsignal Halt geboten hatte oder nicht – obliegenden Vorsichtspflichten nicht nachgekommen ist, so dass er den herannahenden Zug nicht rechtzeitig gesehen hat und seinen Lieferwagen auch nicht mehr rechtzeitig vor den Gleisen hat anhalten können, hat er die Verkehrssicherheit und das Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer nicht nur abstrakt, sondern in konkreter Art und Weise gefährdet. Diese vom Beschuldigten grobfahrlässig begangene grobe Verletzung der Verkehrs-