2.2. Der Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG sieht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor. Ausgangspunkt für die Bestimmung des Verschuldens ist die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Beim Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln ist das geschützte Rechtsgut die Verkehrssicherheit respektive der Schutz von Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer vor einer erhöhten abstrakten Gefahr.