Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen. Dass der Beschuldigte bloss fahrlässig gehandelt hat, muss im Dispositiv nicht erwähnt werden, denn die Qualifikation der Verkehrsregelverletzung als vorsätzlich oder grobfahrlässig ist nur für die Strafzumessung, nicht aber für die Erfüllung des Tatbestands von Bedeutung (Urteil des Bundesgerichts 6B_452/2016 vom 23. Dezember 2016 E. 1.2). 2. 2.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.). Darauf kann verwiesen werden.