1.7. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG durch Nichtbeachten eines Signals vor einem Bahnübergang gemäss Art. 28 SVG und Verletzung der Vorsichtspflichten beim Befahren eines Bahnübergangs gemäss Art. 31 - 10 -