Dasselbe gilt bezüglich der fehlenden Schranke, denn gemäss Art. 93 Abs. 2 SVS ist ein rotes (Blink-)Licht einer solchen gleichgestellt, weshalb der Beschuldigte auch ohne Abschrankung zum Halten verpflichtet war und was ihm bekannt sein musste, ansonsten es ihm ohnehin an der Fahrkompetenz gemangelt hätte (Art. 14 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a SVG). Besondere Umstände, die das Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen liessen, liegen nicht vor. Auch der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ist damit erfüllt.