Der Umstand, dass vor dem Bahnübergang eine Baustelle installiert war, lässt das bedenken- und demgemäss grobfahrlässige Verhalten entgegen seiner Ansicht ebenfalls nicht entfallen. Im Gegenteil wäre gerade deswegen eine erhöhte Aufmerksamkeit geboten gewesen. Dasselbe gilt bezüglich der fehlenden Schranke, denn gemäss Art. 93 Abs. 2 SVS ist ein rotes (Blink-)Licht einer solchen gleichgestellt, weshalb der Beschuldigte auch ohne Abschrankung zum Halten verpflichtet war und was ihm bekannt sein musste, ansonsten es ihm ohnehin an der Fahrkompetenz gemangelt hätte (Art. 14 Abs. 1 und Abs. 3 lit.