durchfahrt nachzukommen, mithin ohne sicher sein zu können, dass sich kein Zug nähert, hat er bedenkenlos gegenüber Leib und Leben der Zuginsassen und damit rücksichtslos gehandelt. Das Handeln des Beschuldigten ist folglich als grobfahrlässig zu qualifizieren. Dass er damit auch sich selbst gefährdet hat, vermag entgegen seiner Auffassung daran nichts zu ändern, schliesst ein Nichtbedenken der Gefährdung eigener Interessen ein Nichtbedenken fremder Interessen doch nicht aus. Der Umstand, dass vor dem Bahnübergang eine Baustelle installiert war, lässt das bedenken- und demgemäss grobfahrlässige Verhalten entgegen seiner Ansicht ebenfalls nicht entfallen.