Diese Pflichtwidrigkeiten wiegen angesichts der Auffälligkeit des Wechselblinklichtsignals und der von einem Bahnübergang ausgehenden hohen Gefahr schwer. Der Beschuldigte kann nichts zu seinen Gunsten aus dem von ihm zitierten BGE 118 IV 285 ableiten, konnte der ein Rotlicht übersehende Täter in diesem Fall doch die ruhige und übersichtliche Verkehrssituation beobachten und auf das einmündende Fahrzeug Rücksicht nehmen, wobei der Beschuldigte im Gegensatz nicht nur das – im Vergleich zu einem Rotlicht auffälligere – Wechselblinklichtsignal, sondern auch den herannahenden Zug mangels genügender Aufmerksamkeit nicht bemerkt hat, weshalb es zu einer Kollision gekommen ist.