1.6. Der Beschuldigte hat den betreffenden Bahnübergang schon mehrmals und auch schon, seitdem sich davor eine Baustelle befunden hat, überquert (UA act. 39; vgl. Dossier SST.2022.176 act. 34). Er hat gewusst, dass sich an dieser Stelle ein Bahnübergang befindet und dennoch elementare Vorsichtspflichten missachtet, indem er vor dem Befahren des Bahnübergangs weder auf das Wechselblinklichtsignal noch auf den herannahenden Zug geachtet bzw. diese nicht wahrgenommen hat. Diese Pflichtwidrigkeiten wiegen angesichts der Auffälligkeit des Wechselblinklichtsignals und der von einem Bahnübergang ausgehenden hohen Gefahr schwer.