Es ist lediglich glücklichen Umständen zu verdanken, dass durch die Kollision lediglich (erheblicher) Sachschaden verursacht worden ist. Da die Verkehrsregelverletzungen in einem äusserst engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen und sich in der Schaffung ein und derselben Gefahr niedergeschlagen haben, ist hinsichtlich der groben Verletzung der -9- Verkehrsregeln von einer einfachen Begehung auszugehen. Der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ist erfüllt.