der Verkehrsregelverletzungen des Beschuldigten eine Vollbremsung einleiten musste und es zu einer Kollision gekommen ist (mit u.a. Gefahr von Stürzen insbesondere stehender Zugreisender). Dies gilt umso mehr, als dass es sich beim Fahrzeug des Beschuldigten um einen Lieferwagen gehandelt hat, wodurch bei einer Kollision eine entsprechend höhere Gefahr für Sach- und Personenschaden bestanden hat. Es ist lediglich glücklichen Umständen zu verdanken, dass durch die Kollision lediglich (erheblicher) Sachschaden verursacht worden ist.