31 Abs. 1 SVG verletzt, indem er zunächst das Wechselblinklichtsignal nicht wahrgenommen und nicht gestoppt hat und dann beim Befahren des Bahnübergangs den herannahenden Zug mangels genügender Aufmerksamkeit zu spät erkannt hat und deshalb nicht mehr rechtzeitig vor den Gleisen hat anhalten können. Dadurch hat er für die allgemeine Verkehrssicherheit und mittelbar zum Schutz von Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer wichtige Verkehrsregeln schwer verletzt und nicht nur eine erhöhte abstrakte, sondern eine konkrete Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer, insbesondere die Zuginsassen, geschaffen, zumal der Zugführer infolge