1.5.3. Der Beschuldigte hat somit das Haltegebot gemäss Art. 28 SVG sowie die Vorsichtspflichten beim Befahren eines Bahnübergangs gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG verletzt, indem er zunächst das Wechselblinklichtsignal nicht wahrgenommen und nicht gestoppt hat und dann beim Befahren des Bahnübergangs den herannahenden Zug mangels genügender Aufmerksamkeit zu spät erkannt hat und deshalb nicht mehr rechtzeitig vor den Gleisen hat anhalten können.