Ebenso wenig entlastet ihn der Umstand, dass nicht das ganze, sondern nur der vordere Teil des Fahrzeugs auf den Gleisen stand. Denn wäre er, nachdem er überhaupt kein Wechselblinklicht gesehen hatte, der Situation entsprechend angepasst langsam gefahren und hätte sich mit einem bewussten Blick versichert, dass kein Zug ab der Haltestelle Seon und der dort gerade verlaufenden Strecke herannaht, hätte er rechtzeitig sowie vollständig anhalten und damit eine Kollision vermeiden können. Vor diesem Hintergrund ist die vom Beschuldigten viel zu spät getroffene Reaktion nicht entschuldbar. Er ist den ihm gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG obliegenden Vorsichtspflichten überhaupt nicht nachgekommen