Er hat den – an dieser Stelle mit gerader Strecke gut und von Weitem sichtbaren Zug – mangels genügender Aufmerksamkeit zu spät erkannt und deshalb nicht mehr rechtzeitig und adäquat reagieren können, so dass es zu einer Kollision gekommen ist. Dass er nach eigenen Angaben den Rückwärtsgang einzulegen versucht hat, ändert nichts daran, dass er den ihm zuvor obliegenden Vorsichtspflichten nicht nachgekommen ist. Ebenso wenig entlastet ihn der Umstand, dass nicht das ganze, sondern nur der vordere Teil des Fahrzeugs auf den Gleisen stand.