gang nicht ohne Weiteres passieren. Vielmehr hat der Fahrzeuglenker, sofern er sich nicht durch einen bewussten Blick auf das Wechselblinklichtsignal vergewissert, beim Passieren eines Bahnübergangs diesen so vorsichtig zu befahren, dass er einen herannahenden Zug erkennen und nötigenfalls anhalten kann. Ein solches Verhalten liess der Beschuldigte gänzlich vermissen. Er hat den – an dieser Stelle mit gerader Strecke gut und von Weitem sichtbaren Zug – mangels genügender Aufmerksamkeit zu spät erkannt und deshalb nicht mehr rechtzeitig und adäquat reagieren können, so dass es zu einer Kollision gekommen ist.