1.5.2. Nachdem der Beschuldigte vor dem Bahnübergang nicht angehalten hat, weil er das Wechselblinklichtsignal überhaupt nicht wahrgenommen hatte, ist er den ihm beim Befahren eines Bahnübergangs obliegenden Vorsichtspflichten gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG nicht genügend nachgekommen. Da er die Warnblinker überhaupt nicht beachtet hat, durfte er den Bahnüber- -8-