28 SVG sowie gegen die Pflicht zur Aufmerksamkeit gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VRV verstossen. Führt allerdings die mangelnde Aufmerksamkeit – wie vorliegend – zur fahrlässigen Nichtbeachtung eines Signals vor einem Bahnübergang, wird die mangelnde Aufmerksamkeit davon konsumiert und es kann nur ein Schuldspruch wegen Nichtbeachtung eines Signals ergehen.