1.5. 1.5.1. Die bevorstehende Zugdurchfahrt wurde dem Beschuldigten beim Bahnübergang Seetalstrasse / Talstrasse unbestrittenermassen durch ein Wechselblinklichtsignal angezeigt. Zusätzlich war der Bahnübergang mit einem Andreaskreuz (Signal Nr. 3.22) gekennzeichnet (UA act. 30). Indem der Beschuldigte das Wechselblinklichtsignal beim Bahnübergang Seetalstrasse / Talstrasse nach eigenen Angaben nicht wahrgenommen hat (UA act. 38, 84), mangelte es ihm an der pflichtgemässen Aufmerksamkeit. Indem der Beschuldigte das Wechselblinklichtsignal nicht wahrgenommen und nicht angehalten hat, hat er gegen das Haltegebot nach Art. 28 SVG sowie gegen die Pflicht zur Aufmerksamkeit gemäss Art.