Eine solche Selbstgefährdung sei weder auf vorsätzliches noch grobfahrlässiges Verhalten, sondern vielmehr auf eine leichte Unaufmerksamkeit zurückzuführen. Zudem habe es vor dem Bahnübergang eine Baustelle gegeben und der Bahnübergang habe früher eine Schranke gehabt. Er sei davon ausgegangen, dass der Bahnübergang im Falle einer Zugdurchfahrt mit einer Bahnschranke abgesperrt wäre und er sich vollständig auf die Baustelle konzentrieren könne (Stellungnahme vom 24. Januar 2025).