Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass er das Haltegebot gemäss Art. 28 SVG sowie die Vorsichtspflichten beim Befahren eines Bahnübergangs gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG verletzt hat, und dass er damit wichtige Verkehrsvorschriften in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet hat. Er bestreitet hingegen, rücksichtslos und dementsprechend grobfahrlässig gehandelt zu haben. Er habe sich angesichts der viel grösseren Betriebsgefahr des herannahenden Zuges primär selbst gefährdet. Eine solche Selbstgefährdung sei weder auf vorsätzliches noch grobfahrlässiges Verhalten, sondern vielmehr auf eine leichte Unaufmerksamkeit zurückzuführen.