nicht mehr rechtzeitig rückwärtsfahren können, weshalb es trotz Schnellbremsung des Zugführers zu einer Kollision gekommen ist. Verletzt wurde dadurch niemand, es entstand jedoch ein Sachschaden am Lieferwagen des Beschuldigten und am Zug (vorinstanzliches Urteil E. 3.4; Dossier SST.2022.176 act. 44; Stellungnahme vom 24. Januar 2025).