Das Mass der Aufmerksamkeit, die der Fahrzeugführer nach Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VRV der Strasse und dem Verkehr zuzuwenden hat, richtet sich nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen (BGE 137 IV 290 E. 3.6; 137 II 302 E. 3c). Insbesondere in Baustellenbereichen wird vom Fahrzeugführer ein erhöhtes Mass an Aufmerksamkeit verlangt (Urteil des Bundesgerichts 6B_565/2010 vom 21. Oktober 2010 E. 3.1).