Insbesondere bei der Annäherung an einen Bahnübergang hat der Fahrzeugführer eine erhöhte Vorsicht walten zu lassen um, wenn nötig, in genügendem Abstand vor dem Gleis anhalten zu können (vgl. BGE 93 II 111 E. 10 mit Hinweis auf BGE 87 II 301 E. 3). Überraschend auftretende Gefahren stellen oft hohe Ansprüche an die Reaktionsfähigkeit, weshalb dem Fahrzeugführer nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, wenn sich seine Reaktion im Nachhinein als nicht die beste aller denkbaren Reaktionsweisen erweist, so lange die getroffene Reaktion als verständlich und nicht als abwegig erscheint (Urteil des Bundesgerichts 6B_309/2016 vom 10. November 2016 E. 4.3).