Der Fahrzeugführer muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann (Art. 31 Abs. 1 SVG). Er muss also jederzeit in der Lage sein, auf die jeweils erforderliche Weise auf das Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig zu reagieren (BGE 120 IV 63 E. 2a). Insbesondere bei der Annäherung an einen Bahnübergang hat der Fahrzeugführer eine erhöhte Vorsicht walten zu lassen um, wenn nötig, in genügendem Abstand vor dem Gleis anhalten zu können (vgl. BGE 93 II 111 E. 10 mit Hinweis auf BGE 87 II 301 E. 3).