vorliegen (BGE 142 IV 93 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 7B_482/2023 vom 23. Januar 2025 E. 4.1.1; je mit Hinweisen). Nach Art. 28 SVG ist vor Bahnübergängen anzuhalten, wenn Schranken sich schliessen oder Signale Halt gebieten und, wo solche fehlen, wenn Eisenbahnfahrzeuge herannahen. Zu den Halt gebietenden Signalen am Bahnübergang gehören unter anderem rote Wechselblinklichtsignale und rote (einfache) Blinklichtsignale (Art. 93 Abs. 2 SSV; Signal Nr. 3.20 und 3.21). Um das rechtzeitige Anhalten sicherzustellen, gebietet Art. 32 Abs. 1 SVG, dass namentlich vor Bahnübergängen langsam zu fahren und nötigenfalls sogar anzuhalten ist.