Bahnübergang übersehen, mit dem herannahenden Zug kollidieren und dadurch eine ernstliche Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer hervorrufen könnte. Bemerkung: Durch die Kollision wurde niemand verletzt. Es entstand jedoch erheblicher Sachschaden am Lieferwagen und am Schienenfahrzeug. 1.3. Gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG macht sich strafbar, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.